Erklärt Kontraökonomie als wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb oder am Rand staatlicher Kontrolle und trennt sie von gewöhnlicher Steuerplanung, informeller Arbeit und organisierter Kriminalität. Fälle werden nach Freiwilligkeit, Rechtslage, Risiko und gesellschaftlicher Wirkung beurteilt, ohne rechtswidriges Vorgehen anzuleiten.